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Dominik Lehner Solutions

Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (B2B)

Dominik Lehner Solutions – DLS

Stand: 19. September 2026 · Version 1.0

1. Geltung und Vertragsgrundlagen

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für IT-Leistungen des im jeweiligen Angebot vollständig bezeichneten Auftragnehmers, nachfolgend „DLS“, gegenüber Unternehmern mit Sitz in Österreich, soweit das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Für Verbrauchergeschäfte gelten diese AGB nicht.

1.2. Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung vereinbart wurde und sie dem Kunden vor Vertragsabschluss in speicherbarer Form zur Verfügung standen. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung.

1.3. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Ausdrücklich einbezogene Leistungs-, Wartungs-, Hosting- oder Datenschutzanlagen gehen für ihren jeweiligen Regelungsgegenstand diesen AGB vor.

1.4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn DLS ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Die bloße Entgegennahme eines Auftrags oder die Leistungserbringung stellt für sich allein keine solche Zustimmung dar.

1.5. Neue Fassungen dieser AGB ändern bestehende Verträge nicht automatisch.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Angebote von DLS sind innerhalb der darin genannten Annahmefrist bindend. Fehlt eine ausdrückliche Frist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2.2. Der Vertrag kommt durch eine DLS zugegangene Annahmeerklärung zustande, die dem betreffenden Angebot eindeutig zugeordnet werden kann. Für die Rechtzeitigkeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Annahme mit Änderungen bedarf der Zustimmung von DLS.

2.3. Automatische Eingangsbestätigungen sowie reine Versand- oder Lesebestätigungen stellen für sich allein keine Vertragsannahme dar.

2.4. Vertragserklärungen und Nachträge können per E-Mail vereinbart werden, sofern keine gesetzliche oder ausdrücklich vereinbarte strengere Form gilt. Die erklärende Person und der Inhalt der Erklärung müssen erkennbar sein. Erklärungen müssen von einer entsprechend vertretungsberechtigten Person abgegeben werden.

3. Leistungsumfang

3.1. Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und den einbezogenen Anlagen. Dazu gehören insbesondere vereinbarte Funktionen, Liefergegenstände, technische Voraussetzungen, Schnittstellen und Termine.

3.2. Bei der Erstellung vereinbarter Arbeitsergebnisse schuldet DLS deren vertragsgemäße Herstellung. Bei Beratung und laufender Unterstützung schuldet DLS eine fachgerechte Tätigkeit; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3. Laufendes Hosting, Wartung, Monitoring, Datensicherung, Support und Weiterentwicklung sind nur insoweit beauftragt, wie dies vereinbart wurde. Gesetzliche Gewährleistungs- und anwendbare Aktualisierungspflichten bleiben unberührt.

3.4. Anforderungen an Barrierefreiheit, Sicherheit und die technische Umsetzung rechtlicher Vorgaben werden entsprechend dem vereinbarten Einsatzzweck in der Leistungsbeschreibung konkretisiert. Gesetzliche Pflichten sowie fachliche Prüf- und Warnpflichten werden dadurch nicht ausgeschlossen.

3.5. Für zusätzliche Dienste oder Lizenzen anderer Anbieter wird im Auftrag festgelegt, wer Vertragspartner des jeweiligen Anbieters wird und wer die vereinbarten Kosten trägt.

4. Mitwirkung und Termine

4.1. Der Kunde stellt die vereinbarten Inhalte, Informationen, Zugänge, Testmöglichkeiten, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig bereit. Er stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Materialien im vereinbarten Umfang rechtmäßig verwendet werden dürfen.

4.2. Zugangsdaten sind über einen geeigneten sicheren Übermittlungsweg bereitzustellen. Zugriffsrechte sind auf den für die Leistung erforderlichen Umfang zu beschränken.

4.3. DLS informiert den Kunden über erkennbare Hindernisse und über ungeeignete Vorgaben, soweit dies von den fachlichen Prüf- und Warnpflichten umfasst ist.

4.4. Wird die Durchführung durch fehlende Mitwirkung verzögert, teilt DLS die voraussichtlichen Auswirkungen mit. Betroffene Termine verschieben sich nur um die nachweislich verursachte Verzögerung und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit. DLS berücksichtigt dabei zumutbare Möglichkeiten zur Begrenzung der Verzögerung.

4.5. Vor Eingriffen in produktive Systeme legen die Parteien fest, wer erforderliche Datensicherungen erstellt und deren Wiederherstellbarkeit prüft. Von DLS ausdrücklich übernommene Sicherungspflichten bleiben bestehen.

4.6. Zusätzliche Leistungen aufgrund geänderter oder verspäteter Mitwirkung werden nach Punkt 5 vereinbart. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5. Änderungen und Zusatzleistungen

5.1. Änderungen von Leistungsumfang, Vergütung, verbindlichen Terminen, Datenschutzrollen, Servicelevels oder Nutzungsrechten werden vor ihrer Ausführung in einem gesonderten Nachtrag vereinbart.

5.2. DLS beschreibt die gewünschte Änderung und ihre absehbaren Auswirkungen auf Kosten, Termine und betroffene Vertragsbestandteile. Die Umsetzung erfolgt nach ausdrücklicher Annahme des Nachtrags.

5.3. Unverbindliche Aufwandsschätzungen, interne Notizen und rein technische Arbeitsabstimmungen stellen für sich allein keinen kostenpflichtigen Änderungsauftrag dar. Wirksame individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.

5.4. Ohne Einigung über eine Änderung bleibt der bisherige Auftrag maßgeblich. Ist dessen Durchführung durch die gewünschte Änderung oder neue Umstände betroffen, stimmen die Parteien das weitere Vorgehen ab.

6. Vergütung und Zahlung

6.1. Preisart, Vergütung, Umsatzsteuer, Teilzahlungen und Zahlungsziel ergeben sich aus dem individuellen Auftrag. Ist kein Zahlungsziel vereinbart, richtet sich die Fälligkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

6.2. Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vereinbarten Stundensätze oder sonstigen Abrechnungseinheiten. DLS weist die abgerechneten Leistungen und den jeweiligen Aufwand nachvollziehbar aus.

6.3. Fremdkosten, Reiseaufwendungen und andere Zusatzkosten werden nur verrechnet, soweit sie im Auftrag oder in einem angenommenen Nachtrag vereinbart wurden.

6.4. Aufwandsschätzungen und Kostenvoranschläge werden als solche bezeichnet. Gesetzliche Anzeige- und Warnpflichten bei absehbaren Kostenüberschreitungen bleiben unberührt. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs bedarf der Vereinbarung nach Punkt 5.

6.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Verzugszinsen und ersatzfähige Betreibungskosten. Gesetzliche Einwendungen sowie Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

7. Übergabe, Abnahme und Gewährleistung

7.1. DLS stellt vereinbarte Arbeitsergebnisse zur Verfügung und informiert den Kunden über die Fertigstellung. Ist eine Abnahme vereinbart, erfolgt die Prüfung anhand der vertraglichen Anforderungen und Abnahmekriterien innerhalb der vereinbarten angemessenen Prüffrist.

7.2. Der Kunde beschreibt festgestellte Mängel möglichst nachvollziehbar und stellt zumutbare Informationen zur Untersuchung bereit, beispielsweise Fehlermeldungen und Schritte zur Reproduktion. Fehlende technische Detailkenntnisse allein schließen eine Mängelmeldung nicht aus.

7.3. Die Parteien dokumentieren die Abnahme oder die ihr entgegenstehenden Mängel. Geringfügige Mängel, welche die vereinbarte Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht; sie werden dokumentiert und im Rahmen der Gewährleistung behoben.

7.4. Bloßes Schweigen und die Nutzung zu Testzwecken gelten nicht als Abnahme. Eine Abnahme bedeutet keinen Verzicht auf gesetzliche Gewährleistungsansprüche.

7.5. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gesetzlich anwendbare Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt; diese AGB erweitern sie nicht pauschal auf sämtliche Dienstleistungen.

7.6. Änderungen durch den Kunden oder Dritte führen nicht allein zum Wegfall der Gewährleistung. Entscheidend ist, ob und inwieweit ein beanstandeter Mangel auf eine solche Änderung zurückzuführen ist.

7.7. Die Behebung von Gewährleistungsmängeln setzt keinen Wartungsvertrag voraus. Kostenpflichtige Leistungen außerhalb der Gewährleistung werden vor ihrer Durchführung vereinbart.

8. Nutzungsrechte und Unterlagen

8.1. Besondere Nutzungsrechte, insbesondere ausschließliche Rechte, Weitervertriebsrechte sowie die Übergabe von Quellcode, bearbeitbaren Dateien und Dokumentation, werden im Auftrag festgelegt.

8.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der auf das betreffende Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Umfang des vereinbarten Vertragszwecks. Bei einer für den öffentlichen Betrieb erstellten Website umfasst dies deren Veröffentlichung, Betrieb und Pflege.

8.3. Der Kunde darf das Arbeitsergebnis im Rahmen dieses Vertragszwecks bearbeiten und dafür Dienstleister einsetzen. Eine eigenständige Vermarktung oder Weiterlizenzierung außerhalb dieses Zwecks bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

8.4. Rechte an vorbestehenden Komponenten, Standardsoftware, Open-Source-Software und Drittmaterial richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. DLS informiert vor dem vereinbarten Einsatz über relevante Einschränkungen und laufende Kosten. DLS darf solche Bestandteile nur einsetzen, soweit die erforderlichen Rechte für die vereinbarte Nutzung vorliegen.

8.5. Die für Prüfung und Abnahme erforderliche Nutzung ist bereits vor vollständiger Zahlung gestattet.

8.6. Dem Kunden zustehende Administrationszugänge und vereinbarte Übergabeunterlagen werden im Rahmen der Übergabe bereitgestellt. Die Übergabe setzt keinen Gewährleistungsverzicht voraus.

9. Haftung

9.1. DLS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese AGB enthalten keine zusätzliche vertragliche Haftungsbegrenzung.

9.2. Die gesetzlichen Regelungen über Mitverschulden und Schadensminderung bleiben unberührt. Beide Parteien informieren einander unverzüglich über erkennbare erhebliche Schäden oder konkrete Schadensgefahren im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1. Beide Parteien schützen vertrauliche Informationen der anderen Partei und verwenden sie ausschließlich für die Vertragsdurchführung. Zugang erhalten nur Personen, die ihn für ihre Aufgaben benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

10.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich rechtmäßig öffentlich bekannt sind, bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

10.3. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

10.4. Die datenschutzrechtlichen Rollen richten sich nach der tatsächlichen Verarbeitung. Soweit DLS personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

10.5. Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter, Übermittlungen in Drittländer sowie die Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten richten sich nach den gesetzlichen Anforderungen und der vereinbarten Datenschutzanlage.

11. Laufende Leistungen und Vertragsende

11.1. Bei laufenden Leistungen werden insbesondere Leistungsumfang, Servicezeiten, Vergütung, Laufzeit und Kündigungsbedingungen im jeweiligen Auftrag geregelt. Bestimmte Reaktionszeiten oder Verfügbarkeiten gelten nur, wenn sie vereinbart wurden.

11.2. Gesetzliche Rücktrittsrechte und das Recht zur Beendigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Die Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen.

11.3. Bei Vertragsende erfolgt eine geordnete Übergabe der dem Kunden zustehenden Daten, Unterlagen und Zugänge. Format, Umfang und Termin richten sich nach der Vereinbarung; fehlen entsprechende Festlegungen, stimmen die Parteien eine angemessene Übergabe ab.

11.4. Zusätzliche Migrations- oder Unterstützungsleistungen werden gesondert vereinbart. Bereits geschuldete Übergabeleistungen werden nicht allein wegen der Vertragsbeendigung zusätzlich verrechnet. Gesetzliche und vertragliche Rückgabe-, Aufbewahrungs- und Löschungspflichten bleiben unberührt.

12. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

12.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen, soweit rechtlich zulässig.

12.2. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12.3. Die Parteien bemühen sich zunächst um eine sachliche Klärung auftretender Meinungsverschiedenheiten. Der Zugang zu den Gerichten und die Wahrung gesetzlicher Fristen werden dadurch nicht eingeschränkt.